Das Bundeskartellamt hält die 50+1-Regel in seiner finalen Einschätzung für zulässig. Doch die Behörde sieht Nachbesserungsbedarf bei den Förder-Ausnahmen. „Voraussetzung ist jedoch, dass sie konsequent und ohne Unterschiede – sofern es für diese keinen sachlichen Grund gibt – angewendet wird. Nach Abschluss seines Verfahrens sieht das Amt deshalb Anlass, der Deutschen Fußball Liga (DFL) Hinweise für eine möglichst rechtssichere Anwendung der Regel zu geben„, heißt es vom Kartellamt.
Nun sind alle 36 Vereine der 1. und 2. Fußball-Bundesliga aufgerufen worden, ihre Hausaufgaben zu erledigen. Und speziell sind dies mit Blick auf die bisherigen Ausnahmen Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg, deren Profifußballgesellschaft sich mehrheitlich respektive vollständig in den Händen der Bayer AG und der Volkswagen AG befindet. Aber auch die Sonderfälle RB Leipzig und Hannover 96 müssen Kompromisse finden.
Die 50+1-Regel im deutschen Fußball soll grundlegend sicherstellen, dass die Vereinsseite und damit in Endeffekt die Mitglieder mehrheitlich über die Geschicke eines Profifußballklubs entscheiden können, auch wenn dieser den Lizenzspielbetrieb in eine externe Rechtsform, zum Beispiel in eine AG oder GmbH, ausgegliedert hat. Der Fall RB Leipzig ist da sehr speziell, weil der e.V. der Sachsen nur aus einer Handvoll ausgelesener Mitglieder besteht, die alle mit dem geldgebenden Red-Bull-Konzern verbunden sind. „Das Amt hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht endgültig keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel„, heißt es vom Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung. „Die Regel beschränkt zwar den wirtschaftlichen Wettbewerb um Investitionen im Profifußball. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist aber geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.„
Das bedeutet, dass diese im Grunde wettbewerbsbeschränkende Regel mit EU-Recht vereinbar ist, dass sie aber auch entsprechend stringent angewendet werden muss, wie der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, betont: „Die 50+1-Regel kann weiterhin mit dem Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation gerechtfertigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie konsequent und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede angewendet wird. Unsere Bewertung zeigt Gesichtspunkte auf, die die DFL berücksichtigen sollte, wenn sie die Regel künftig möglichst rechtssicher anwenden möchte. Dazu gehört erstens, dass die DFL bei allen Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga gleichermaßen für einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit für die Mitbestimmung der Fans sorgt.„
Die Aussage von Mundt dürfte als klarer Hinweis an RB zu verstehen sein, den Klub für weitere Mitglieder zu öffnen. Entsprechend hieß es später in den Schreiben auch: „Die Ermittlungen haben ergeben, dass die DFL in ihrer Lizenzierungspraxis nicht ausreichend darauf achtet, dass durchgängig alle Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga ihren Fans die Möglichkeit bieten, als stimmberechtigtes ordentliches Neumitglied aufgenommen zu werden.„
Mundt führt weiter aus: „Zweitens sollte sie sicherstellen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen konsequent beachtet werden.“ Dieser Satz richtet sich auf ein mutmaßliches Votum von Hannover-96-Investor Martin Kind entgegen der Anweisungen des Stammvereins im Zuge des Endes des Investoreneinstiegs in die Bundesliga. Das Kartellamt monierte, dass der Ligaverband nicht konsequent kontrolliert habe, ob sich Martin Kind dem Weisungsrecht des e.V. gebeugt habe. In der damaligen Gremiensitzung wurde geheim abgestimmt. Mundt kritisierte auch noch Folgendes: „Drittens sehen wir bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderklubs Nachbesserungsbedarf.“ Diese Forderung bringt durchaus Sprengstoff mit sich, bedeutet aber im Grunde, dass sowohl in Leverkusen als auch in Wolfsburg, wo man für den Fall einer Aberkennung der Förderausnahme über Klagen nachgedacht hatte, Veränderungen des Status quo herbeigeführt werden müssen.
Genau heißt es vom Kartellamt: „Mit der Streichung der Förderausnahme würde die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Regelklubs und Klubs mit Förderausnahme beseitigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH reichen die bislang vorgeschlagenen Bestandsschutzregelungen für Bayer Leverkusen und den VfL Wolfsburg allerdings nicht aus. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes setzt die EuGH-Rechtsprechung voraus, dass langfristig für alle Klubs vergleichbare wettbewerbliche Rahmenbedingungen gelten. Dafür muss zumindest perspektivisch sichergestellt werden, dass der für Neumitglieder offene Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung erhält wie bei den übrigen Klubs.“ Wie weit hier genauere satzungstechnische Einschnitte als mögliche Lösungen dienen können, werden sich die Anwälte damit beschäftigen. Eine Frist wurde dafür nicht gesetzt.
Generell sieht das Bundeskartell die 50+1-Regel als geeignet zur Erfüllung des „Gemeinwohlziels, breiten Bevölkerungsschichten mitbestimmende Partizipationsmöglichkeiten am Profifußball in Deutschland zu verschaffen“ und geht nicht gegen diese Regelung vor. Es stärkt zudem auch Kritiker von externen Geldzuschüssen: „Eine Untersagung würde dazu führen, dass die derzeit bestehenden Partizipationsmöglichkeiten in den Vereinen ausgeschaltet und die Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga vollständig für Investoren geöffnet würden. Hierfür sieht das Bundeskartellamt kein öffentliches Interesse„, heißt es weiter.
Quelle: Kicker



