Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass wenn kirchliche Arbeitgeber von Stellenbewerben die Kirchengemeinschaft verlangen, diese nicht Gegenstand zu einer gerichtlichen Kontrolle werden können. Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, heißt es weiter.

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung hatte in einer Stellenausschreibung für eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben, die aber die Zugehörigkeit der protestantischen Kirche gefordert hat. Bewerber sollten diese auch in ihrem Lebenslauf ausweisen.

So wurde dann eine Konfessionslose nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, da sie annahm, sie habe die Stelle wegen ihr Konfessionslosigkeit nicht bekommen. Sie verklagte die evangelische Institution und forderte auch eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Der Fall ging in Deutschland mit widersprüchlichen Urteilen durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg.

Der EuGH stellte nun grundsätzlich fest, dass diese Antidiskriminierungsrichtlinie eine Abwägung erfordre zwischen dem kirchlichen Privileg auf Selbstbestimmung und dem Recht eines Bewerbers, nicht wegen der Religion der der Weltanschauung diskriminiert zu werden.

Quelle: heute.de