Der Verfassungsschutz darf bisher zu viele heimlich gesammelte Daten über Personen an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Diese weitgehenden Übermittlungsbefugnisse seien nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht mit.

Spätestens Ende 2023 soll das Bundesverfassungsschutz überarbeitet werden, bis dahin bleiben die beanstandeten Vorschriften mit Einschränkungen in Kraft. Die Beschwerde stand schon aus dem Jahr 2013 und wurde damals von Carsten S. eingereicht, der fünf Jahre später als Helfer der rechtsextremistischen NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde.

Mit der Verfassungsbeschwerde von S. wandte er sich dagegen, dass der Inlandsgeheimdienst zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten personenbezogene Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergibt. Ihm ging genauer gesagt um das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz, das zur Bekämpfung von Rechtsextremismus die Speicherung gewisser Daten vorsieht und auf das Bundesverfassungsschutzgesetz Bezug dazu nimmt.

Quelle: ZDFheute