Das Bundesverfassungsgericht hat den umstrittenen Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig, wie es aus dem Beschluss des Senats hervorgeht.

In dem Urteil heißt es: „Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.

Das umstrittene Berliner Gesetz ist seit dem 23. Februar 2020 in Kraft. Die Mieten für 1,5 Millionen Wohnungen in der deutschen Hauptstadt ist seitdem auf dem Stand von Juni 2019 eingefroren. Diese Mieten dürfen erst ab 2022 wieder zum Inflationsausgleich wieder steigen, nach aktuellen Stand höchstens um 1,3 Prozent jährlich. Wird eine Wohnung wieder vermietet, muss sich der Vermieter an die Obergrenzen halten, die sich an Alter, Ausstattung und Lage der Wohnung bemessen, sowie an die zuletzt verlangte Miete.

Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP hatten gegen diese Regelung eine sogenannte Normenkontrollklage eingereicht. Sie hatten angezweifelt, dass ein Bundesland, im genaueren Fall Berlin, solche Gesetze erlassen darf, weil sie der Meinung sind, dass das Mietrecht im föderalen System Deutschlands ausschließlich Sache des Bundes ist.

Quelle: n-tv.de