Kunden dürfen für die Nutzung von Online-Bezahldienste wie PayPal oder per Sofortüberweisung extra zur Kasse gebeten werden. Verkäufer könnten nun ein zusätzliches Entgelt für die Bezahlung mithilfe solcher Dienstleister erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (25.03.) entschieden.

Es ging um einen Fall um das Fernbus-Unternehmen Flixbus. Es hatte Gebühren für diesen Service auf die Kunden abwälzen wollen. Die Wettbewerbszentrale stieß daraufhin ein Musterverfahren an, um die Frage grundsätzlich klären zu lassen. Die Klage haben nun die Richter des BGH in letzter Instanz abgewiesen.

Entgelte fürs Bezahlen über Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte seien gesetzlich verboten. Hier werde aber das Geld für die Einschaltung eines Dienstleisters verlangt, der zusätzliche Leistungen übernehme. So zum Beispiel zur Prüfung der Bonität, urteilten die Richter. Eine Sofortüberweisung sei am Ende einfach nur eine SEPA-Überweisung. Die gebühr werde aber nicht für die Überweisung, sondern für die zwischengeschaltete Prüfdienstleistung fällig. Bezahlen müssen diese Dienstleistung bislang allein die Geld-Empfänger.

Bei PayPal könnte es zur einer SPEA-Lastschrift kommen, soll das Konto des Kunden keine ausreichende Deckung haben. Dich auch hier werden Zusatzentgelt nicht für den eigenen Lastschrifteinzug, sondern für die zwischengeschaltete Dienstleistung verlangt. Bei PayPal müssen Zahler und Empfänger über ein Konto bei PayPal verfügen. Doch auch hier trägt allein der Empfänger die vom Dienstleister erhobenen Kosten.

Nach diesem Urteil steht es den Händlern nun frei, ob sie diese Gebühr nutzen direkt an die Kunden weitergeben wollen oder nicht. PayPal hatte dies verhindern wollen und 2018 seine allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend geändert. Flixbus hatte zuletzt auf die Geltendmachung der Gebühren für beide Dienste beim Kunden verzichtet.

Quelle: SPIEGEL.de