Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Unterlassungsklage des Entertainers Jan Böhmermann gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel abgewiesen. Damit scheiterte seine Forderung, Merkel zu verbieten, sein sogenanntes Schmähgedicht gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan als „bewusst verletzten“ zu kritisieren.

Weder Böhmermann noch die Kanzlerin nahmen an der Verhandlung teil. Das Gericht erklärte die Klage für unzulässig. Sie könne nur erhoben werden, wenn eine Wiederholung drohe. Aber dies wird es aber mit einer Ankündigung des Bundeskanzleramtes nicht geben. Der Anwalt von Böhmermann, Reiner Geulen, hatte konkret kritisiert, dass im Onlineauftritt der Bundesregierung weiterhin das Protokoll der Bundespressekonferenz vom April 2016 zu finden sei. Dort hatte Regierungssprecher Steffen Seibert Merkels Kritik an dem Gedicht wiedergegeben.

Damals sagte Seibert, dass Merkel mit dem damaligen türkischen Ministerpräsident Davutoglu telefoniert habe und es ging auch um das Gedicht. Die beiden hätten sich darauf geeinigt, dass der Text „bewusst verletzend“ sei. Wenige Tage später ließ Merkel ebenfalls öffentlich erklären, dass diese Formulierung ein „Fehler“ gewesen sei.

Die Klage bezieht sich dennoch auf diese Wortwahl. Geulen bemängelte, die digitale Dokumentation der Formulierung „bewusst verletzend“ sei mit einer „ständigen Wiederholung“ dessen gleichzusetzen. „Das ist in der Welt, und das ist nicht ein alter Hut“, sagte er. Zudem vertrat er die Auffassung, es habe sich dabei um eine „rechtliche Bewertung“ sowie einen Eingriff in die Presse- und Kunstfreiheit Böhmermanns gehandelt. Die Kritik Merkels stelle eine „nicht hinzunehmende staatliche Vorverurteilung“ dar.