Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die EU-Länder Polen, Tschechien und Ungarn in der Flüchtlingskrise 2015 gegen EU-Recht verstoßen haben. Die drei osteuropäischen Länder haben sich damals geweigert, einen Beschluss der anderen EU-Staaten durchzusetzen, insgesamt bis zu 160.000 Asylsuchende aus Italien und Griechenland auf die EU-Staaten aufzuteilen.

Die beiden Länder am Mittelmeer hatten damals Schwierigkeiten gehabt, die Aufnahme und Versorgung einer großen Zahl von Flüchtlingen zu organisieren und sollten mit dieser Regelung entlastet werden. Mehrheitlich hatten damals die EU-Innenminister für diese Maßnahme beschlossen, doch die drei osteuropäischen Länder haben diese Regelung ignoriert. Wie der EuGH die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im ersten Urteil bestätigt hatte, hat die EU-Kommission die drei Länder verklagt.

In dem Verfahren haben die Länder die Klagen aus formalen Gründen. Darüber hinaus begründeten Polen und Ungarn ihre Weigerung unter anderem damit, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet gewesen seien, wenn sie diese Anzahl an Flüchtlingen aufgenommen hätten. Tschechien wies darauf hin, dass es andere Maßnahmen unternommen habe, etwa den Schutz an der EU-Außengrenze.

Die Generalanwältin am EuGH in Luxemburg, deren unabhängigen Gutachten die Richter oft folgten, empfahl im Oktober letzten Jahres eine Verurteilung der drei EU-Länder. Ohne weiteres sei den Ländern auch möglich gewesen, Sicherheit und Wohlergehen ihrer eigenen Bürger zu schützen. So hätte man bestimmte Asylbewerber ablehnen können.

Im Falle einer Verurteilung legt der EuGH kein Strafmaß fest. Dazu muss die EU-Kommission das Gericht wieder kontaktieren und finanzielle Sanktionen beantragen. Würde sie das machen, drohen den drei Ländern hohe Geldstrafen, die der Gerichtshof festlegt. Dabei spielen auch Dauer und Schwere der Verstoße eine Rolle, aber auch die Wirtschaftskraft eines Landes.