Das im Jahr 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch zum Urteil. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch nehmen kann, so Andreas Voßkuhle weiter.
Der neue Strafrechtsparagraph 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklären das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. Der Paragraf stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Bei Verstößen können bis zu drei Jahre Haft drohen. Angehörige und „Nahestehende“, die den Suizid unterstützen, bleiben straffrei.
In Deutschland haben die professionellen Sterbehelfer ihre Aktivitäten eingestellt, aber haben in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt, genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen möchten.