Der Landtag in Sachsen-Anhalt hat heute (23.04.) mit einer erforderlichen Zweidrittelmehrheit eine Parlamentsreform beschlossen. Die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen, FDP und Linken hatten sich dafür zusammengetan, um die Reform gegen den Widerstand der AfD durchzusetzen. So hat es 72 Stimmen für die Reform gegeben. Nötig waren 65 Stimmen.
Mit dieser Änderung stellt sich der Landtag darauf ein, dass die AfD bei der nächsten Landtagswahl wohl bald die stärkste Fraktion werden könnte.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ergeben sich durch diese Reform ganz besondere Auswirkungen. So hat der Landtag von Magdeburg unter anderem beschlossen, dass die Rundfunkstaatsverträge nicht mehr alleine durch den Ministerpräsidenten gekündigt werden können. Das war bisher so geregelt, dass künftig der Landtag mit einfacher Mehrheit einem solchen Schritt zustimmen muss. Der Landtag beschließt auch die Staatsverträge.
Die Rechtspopulisten haben in ihrem Wahlprogramm angekündigt, als eine Art Sofortmaßnahme die Rundfunkstaatsverträge kündigen zu wollen, wobei man sich auch selbst teilweise widerspricht, indem man erklärt, dass man sich für „mehr Eigenverantwortung des MDR“ einsetzen wolle. In jedem Fall liegt die Latte, diese Verträge nun zu kündigen, in Zukunft etwas höher. Doch der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann sich damit nicht in Sicherheit wiegen. Die AfD steht in derzeitigen Umfragen bei 40 Prozent der Stimmen. Je nach Ergebnis der anderen Parteien könnte das im September zu einer absoluten Mehrheit der Sitze im Landtag führen.
So könnte die AfD die Rundfunkstaatsverträge auch durch den Landtag einfach kündigen. Doch es wäre unklar, wie es danach weitergehen würde. Sicher ist nur: So ein Schritt würde eine jahrelange juristische Auseinandersetzung nach sich ziehen. Die AfD will einen sogenannten „Grundfunk“ einführen, wobei nicht nur unklar ist, wie der genau aussehen soll. Ob auch so ein System überhaupt verfassungskonform wäre, ist unklar. Eine ersatzlose Streichung des öffentlich-rechtlichen wäre unmöglich, zumindest wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab nimmt.
Sollte es zur Kündigung der Rundfunkstaatsverträge durch das Land Sachsen-Anhalt kommen, dann würde es nicht nur die Öffentlich-Rechtlichen empfindlich treffen. Auch der private Rundfunk würde darunter leiden, weil der Medienstaatsvertrag auch für die zuständig ist. Es geht dabei vor allem um Stellung, Zulassung, Aufsicht und inhaltliche Pflichten dieser Anbieter. Geregelt wird auch, wie genau Werbung im Fernsehen stattzufinden hat und wie nicht. Und auch die Organisation sowie die Kompetenzen der Landesmedienanstalten werden im Medienstaatsvertrag definiert. Was eine Kündigung durch ein Bundesland für sie bedeuten würde, ist bisher unklar und würde wohl dann auch Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen werden.
Mit der Parlamentsreform haben die demokratischen Parteien auch die Wahl des Landtagspräsidenten neu geregelt. Hier will man eine mögliche Blockade verhindern, sollte ein AfD-Kandidat nicht die notwendige Mehrheit bekommen. Auch für die Richter am Landesverfassungsgericht gibt es einen neuen Ablauf. Sollte so eine Wahl scheitern, darf das Gericht selbst einen Kandidaten vorschlagen, für den dann die einfache Mehrheit reicht. Und für den Fall, dass sich der Landtag künftig nicht mehr auf einen Termin für eine Landtagswahl einigen kann, gibt es auch eine neue Regelung. So wird die Wahl dann einfach am letzten Sonntag der Wahlperiode stattfinden.
Die jetzt kommende Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ist am 6. September 2026.
Quelle: DWDL



