Im Untreue-Prozess um die jahrelange Genehmigung von hohen Gehälter für leitende Betriebsräte bei Volkswagen hat das Landgericht Braunschweig vier verantwortliche Personalmanager freigesprochen. Die zuständige Kammer urteilte, dass ihnen kein strafbares Verhalten nachzuweisen sei.

Es ging um die Frage, ob die drei ehemaligen und ein noch amtierender Manager zwischen 2011 und 2016 unangemessen hohe Bezüge für besondere einflussreiche Mitglieder der VW-Belegschaftsvertretung freigegeben hatten (Az.: 16 KLs 85/19). Juristisch gesehen lautete der Vorwurf der Ankläger auf Untreue, teils im besonders schweren Fall. Ein Teil des Gewinns sei durch die überzogenen Gehälter vermindert worden, wodurch Volkswagen auch weniger Steuern gezahlt habe. Den Schaden für den größten europäischen Autobauer bezifferte die Anklage im Verfahren auf mehr als fünf Millionen Euro.

Für Kritiker von VW stand zudem der Verdacht im Raum, dass die Führung versucht haben könnte, sich die Gewogenheit des Betriebsrats über finanzielle Zuwendung vor schwierigen Entscheidungen zu sichern. Unter den Angeklagten sind auch die beiden Ex-Personalchefs Horst Neumann und Karlheinz Blessing.

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass alle vier Manager in Bezug auf die Vergütung führender Betriebsräte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt hätten. Sämtliche Verteidiger hatten hingegen auf Freispruch plädiert. In der Hauptverhandlung ging es auch um die Bezüge des Ex-Chefs der Belegschaftsvertretung, Bernd Osterloh. Er kam in bonusstarken Jahren auf Gesamtvergütungen von 750.000 Euro.

Strittig war vor allem, ob es überhaupt verbindliche und hinreichend präzise Regelungen zur Gehaltsbestimmung bei Belegschaftsvertretern gibt. Maßgeblich ist stets eine Abwägung, auf welcher Karrierestufe die jeweilige Person heute stehen würde, wenn er oder sie sich stattdessen für eine Position im Management entschieden hätte.

Das geltende Betriebsverfassungsgesetz enthält nach der Auffassung von manchen Arbeitsrechtexperten keine eindeutigen Vorgaben zu entsprechenden Vergütungskorridoren oder dazu, welche beruflichen Vergleichsgruppen bei der Einstufung eines leitenden Betriebsrates heranzuziehen sind.

Quelle: zdf.de