Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitsgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten. Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, urteilten die Richter.
Das Verbot müsse aber „einem wirklichen Bedürfnis“ entsprechen, der Arbeitgeber müsste also anderenfalls Nachteile haben. Dafür sind die Erwartungen und Wünsche der Kunden oder Nutzer beziehungsweise der Eltern der betreuten Kinder maßgeblich.
Hintergrund waren zwei Fällen von Muslima aus Deutschland. Zu einem wurde eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit einem Kopftuch zur Arbeit kam. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg wurde dann verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte gelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH daraufhin um die Auslegung von EU-Recht.
Bei einem zweiten Fall ging es im Jahr 2019 um eine Muslimin aus dem Raum Nürnberg, die gegen ein Kopftuchverbot bei einer Drogeriemarktkette geklagt hatte. Während sich die Angestellte in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sah, verwies die Drogeriekette auf unternehmerische Freiheit.
Schon im Jahr 2017 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein allgemeines internes Verbot von politischen oder religiösen Symbolen am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Der Wunsch von Arbeitgebern, ihren Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei legitim und gehöre zur unternehmerischen Freiheit, sagten damals die Richter.
Quelle: zdf.de