YouTube und andere Plattformen im Internet haften nicht automatisch für illegal hochgeladene Inhalte. Sie müssen diese aber löschen, wenn sie vom Rechteinhaber darauf hingewiesen wurde, teilte das Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (22.06.) mit.

Wenn ein Betreiber wie, dass auf seiner Plattform häufig Werke hochgeladen werden, die vom Urheberrecht geschützt sind, muss diese Plattform dann auch technische Vorkehrungen dagegen treffen. Ob danach die bisherigen Maßnahmen ausreichen, müssen Gerichte in Deutschland prüfen. In einem Fall hatte der deutsche Musikproduzent Frank Peterson geklagt. Nach seinem Vorbringen hat er Rechte an Werken und Konzerten der britischen Sopranistin Sarah Brightman. Er verlangt von YouTube Schadenersatz, weil dort private Konzertmitschnitte und Musik hochgeladen wurde.

Beim gegenwärtigen Stand des Unionrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte“, teilte der EuGH mit. Denn so eine Wiedergabe setze über die rein technische Bereitstellung der Plattform einen aktiven Beitrag des Betreibers voraus.

So muss ein Betreiber aber technische Vorkehrungen gegen Urheberechtsverletzungen treffen, wenn er „weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützten Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Plattformen, die es auf illegale Weise die Werke teilen, können von Rechteinhabern direkt haftbar gemacht werden, erklärten die Richter.

Quelle: zdf.de