Das Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern die Anschaffungskosten für Schulbüchern bezahlen, wenn in einem Bundesland keine Lernmittelfreiheit besteht. Das geht aus zwei Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor. Zwei Familien aus Niedersachsen haben geklagt.
Denn in Niedersachsen herrscht keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe. So müssen sich die Schüler die Sachbücher selbst kaufen. Laut den Richtern ist im Regelsatz, also dem Geld für den monatlichen Lebensunterhalt, ein Betrag für Schulbücher eingerechnet. Dieser sei mit drei aber „strukturell zu niedriger für Länder, in denen Schüler Lernmittel selber zahlen müssen.“
Die beiden Familien hatten beim Eintritt in die elfte Klasse Schulbücher für 180 und 200 Euro angeschafft. Doch das Jobcenter wollte die Kosten nicht übernehmen, weil Schulbücher im Regelbedarf berücksichtigt seien beziehungsweise die Anschaffung von gebrauchten Büchern oder das Ansparen des Betrags zumutbar seien.
Schon das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte den klagenden Familien Recht gegeben und einen Härtefall-Mehrbedarf gesehen. Diese Regelung greift in Sondersituationen, in denen ein höherer Bedarf auftritt und der Regelbedarf nicht reicht. Doch betroffene Schulkinder haben nicht automatisch Anspruch auf eigene und neue Bücher. Doch in einem der beiden Fälle soll das Landessozialgericht aber noch prüfen, inwieweit durch geliehene oder gebrauchte Bücher niedrigere Kosten möglich sind.