Das Bundesverfassungsgericht stellt den Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht infrage. Dass er unabhängig von der tatsächlichen Nutzung bezahlt werden muss, stellt kein Problem dar, es genüge schon das Angebot der Leistung, sofern eine realistische Möglichkeit bestehe, es zu nutzen. Es gebe keine Probleme, dass pro Haushalt der Beitrag nur einmal bezahlt werden muss, egal wie viele Menschen in diesem Haushalt leben. Da die Mitglieder bzw. Bewohner eines Haushalts Inhalte häufig gemeinsam nutzen würden, sei eine solch pauschale Erhebung möglich.
Auch der Autovermieter Sixt, die dagegen geklagt haben, muss damit eine Niederlage hinnehmen. Die nach Unternehmensgröße gestaffelten Tarife seien rechtmäßig, weil der Nutzen des Rundfunkbeitrags mit der Zahl der Beschäftigten steige. Dass aber auch für Fahrzeuge ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden müsse, was Sixt besonders betrifft, beruhe auf „Vorteilen, die sich spezifisch im Fahrzeugen realisieren“. Die Richter nennen hier zum Beispiel die Möglichkeit zum Empfang von Verkehrsnachrichten.
Doch einen Punkt haben die Richter als verfassungswidrig gesehen. Besitzer von zwei Wohnungen sollen nicht doppelt zahlen, obwohl sie die Inhalte nicht gleichzeitig in beiden Wohnungen nutzen können. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. In diesem Punkt fordert das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung durch den Gesetzgeber. Dafür haben sie bis Ende Juni 2020 Zeit. Bis dahin gilt weiter das bisherige Recht, allerdings mit der Einschränkung, dass die betroffenen Zweitwohnungsbesitzer sich auf Antrag vom zweiten Rundfunkbeitrag befreien lassen können.
Quelle: DWDL