Sieben Personen sind vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gescheitert. Sie führten in ihren Begründungen an, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unausgewogen berichte und sogenannte progressive und linke Positionen einseitig bevorzuge. Im Sprachgebrauch der Kritiker von ARD und ZDF heißt es auch oft, dass die Sender „linksgrün versifft“ seien. Auch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung würden ständig durch die Anstalten verletzt, monierten die Kläger. Sie nannten als Beispiel die angeblich überhöhten Vergütungen von Führungspersonen. Die Richter am VGH sahen die Sache aber anders.

So kam der 2. Senat des VGH zum Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquiva­lenzprinzip verstoße. So ein Verstoß würde vorliegen, wenn das Gesamtprogramm in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der Vielfalt und Ausgewogenheit aufweisen würde. Aber: „Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar„, urteilten die Richter.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote im Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab, teilte das Gericht mit. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur politischen Meinungsbildung würden für sich genommen keine abweichende Einschätzung rechtfertigen.

Der Fall, der behandelt wurde, sorgte schon für Aufsehen. Damals urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags wirklich abgelehnt werden könne, aber auch nur dann, wenn im gesamten Angebot der öffentlich-rechtlichen die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“ werde. Dies müssten die Kläger mit einem Gutachten untermauern.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte sich bei diesem Punkt jetzt gegen das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäß urteilen die Richter, dass es den Beitragszahlern nicht zuzumuten ist, so ein Gutachten, das äußerst hohe Kosten verursachen würde, vorzulegen. Stattdessen seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten.  

Es sei im Übrigen die Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren. Mit dem neuen Medienrat ist hier auch schon Abhilfe geschaffen worden. Bis der seine Arbeit dann aufnehmen kann, dauert es noch.

Die Richter haben keine Revision zugelassen. Die Kläger können stattdessen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des VGH-Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen. Darüber würde dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Quelle: DWDL

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Waldemar
Chef von Derchotv | Newsjunkie, Gamer, politisch Interessiert, Mensch, Freund und ein Wadi