Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber gestärkt. Vor Gericht ging es um die Frage, ob sie von Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können. Dabei hätten die Arbeitgeber einen erheblichen Entscheidungsspielraum, aufgrund ihres grundgesetzlich garantierten „religiösen Selbstbestimmungsrechts„, teilte das höchste Gericht Deutschlands mit.

Damit gab man einer Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung statt.

Hintergrund war der Fall einer Sozialpädagogin aus Berlin, die sich im Jahr 2012 auf eine evangelische Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle beworben hatte. Bei diesem befristeten Job ging es um die Mitarbeit an einem Bericht von Nichtregierungsorganisationen zur deutschen Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen.

In der Ausschreibung hatte der Verband die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche verlangt. Die Frau machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zu ihrer Konfession. Von den 38 Bewerben wurden vier zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Frau aus Berlin gehörte nicht dazu. Ausgewählt wurde am Ende nach Angaben früherer Gerichtsangaben ein Bewerber deutsch-ghanaischer Herkunft, der sich als evangelischer Christ bezeichnete.

In der Ablehnung des evangelischen Wohlfahrtsverbands sah die Bewerberin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte dann auf Entschädigung. Der Fall beschäftigt die Gerichte schon seit mehr als 10 Jahren. Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2018 entschieden, dass sich Kirchen bei Stellenbesetzungen nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, und nahm Bezug auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat der Klägerin daraufhin eine Entschädigung zugesprochen, woraufhin die Diakonie im Jahr 2019 beim Verfassungsgericht Beschwerde einlegte.

Vor dem Gerichtsurteil erklärte eine Sprecherin der Diakonie: „Das Grundgesetz sichert zu, dass Kirche und Diakonie ihr christliches Selbstverständnis selbst ausgestalten dürfen„. Weiter heißt es: „Menschen, die bei uns Unterstützung suchen, verlassen sich darauf, dass wir aus unserer christlichen Überzeugung heraus arbeiten.

Die Evangelische Kirche passe ihre Einstellungsvoraussetzungen aber fortlaufend sowohl an gesellschaftliche Entwicklungen als auch an die rechtlichen Rahmenbedingungen an, sagte die Sprecherin weiter.

Im vergangenen Jahr wurde die generelle Voraussetzung einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft aus der sogenannten Mitarbeitsrichtlinie der Kirche gestrichen. Sie sei seitdem nur noch Voraussetzung, wenn sie für die Stelle „erforderlich und wichtig“ sei.

Quelle: ZDF, AFP, KANN, dpa