Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich in einem Urteil die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Laut Verfassungsschutzpräsident Stephan Harbarth berücksichtigt das aktuelle Familienrecht ihr Elterngrundrecht nicht genug. Das heißt, dass der Gesetzgeber das Elterngrundrecht auch für biologische Väter neben der Mutter und dem rechtlichen Vater berücksichtigen muss. Solange keine neue Regelung in Kraft tritt, bleibt das bisherige Gesetz gültig, jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2025.

Es ist wichtig zu wissen, dass nur der rechtliche Vater umfassende Mitbestimmungsrechte und -pflichten hat, zum Beispiel beim Sorgerecht, Unterhalt oder bei wichtigen Entscheidungen wie medizinischen Behandlungen oder der Wahl der Schule.

Dieses Urteil kam zustande, weil ein Mann aus Sachsen-Anhalt Beschwerde eingereicht hatte. Seine damalige Partnerin hatte ihren neuen Lebenspartner als Vater ihres Kindes eingetragen, obwohl der biologische Vater einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt hatte. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Naumburg dem biologischen Vater die rechtliche Vaterschaft verweigert, basierend auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser besagt, dass ein biologischer Vater das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes verliert, wenn zum Zeitpunkt der Verhandlung am Familiengericht eine enge sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, beispielsweise durch Heirat oder gemeinsames Zusammenleben.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Entscheidung des Naumburger Gerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Der biologische Vater hat jetzt die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, bis eine neue gesetzliche Regelung getroffen wird.

Quelle: ARD