Der Bundestag muss „unverzüglich“ Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer Triage treffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag (28.12.) geurteilt. Es seien keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen werden, damit „niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinsicher Behandlungsressourcen benachteiligt wird“, so das Gericht.
Damit mach das Bundesverfassungsgericht der Politik jetzt mit Blick auf die Corona-Pandemie zeitlichen Druck. Geeignete Vorkehrungen müssten „unverzüglich“ beschlossen werden. Bei der genauen Ausgestaltung habe der Gesetzgeber aber Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. (Az. 1 BvR 1541/20)
Neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen hatten Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie befürchten, von Ärzten aufgegeben zu werden, wenn keine Vorgaben existieren. Das höchste deutsche Gericht gab ihnen nun recht.
Das Wort Triage stammt vom französischen Verb „trier“, das „sortieren“ oder „aussuchen“ bedeutet. Es beschreibt eine Situation, in der Ärzte entscheiden müssen, wen sie retten sollen und wen nicht. Zum Beispiel, weil so viele schwersterkranke Corona-Patienten in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug Intensivbetten gibt.