Ein Beschäftigter, der auf dem Weg am Morgen vom Bett ins Homeoffice gestürzt ist, ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert, hat der 2. Senat am Mittwoch (08.11.) entschieden.

In dem Fall ging es um einen Gebietsverkaufsleiter im Außendienst, der klagte, weil er auf dem Weg von seinem Schlafzimmer in die Etage, wo er sein häusliches Büro hat, auf der Wendeltreppe ausgerutscht ist und sich dabei einen Brustwirbel gebrochen hatte. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Leistungen ab. Sie argumentierte, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers.

Während das Sozialgericht in Aachen den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht NRW ihn als eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe. Die Richter in Kassel bestätigten die Entscheidung des Sozialgerichts.

Der Kläger hatte mit einer Revision eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemie-Lage arbeiten viele Menschen von zu Hause aus.

Quelle: zdf.de