Die Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für Verletzungen von Jobangeboten oder Maßnahmenangeboten sind teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden.
So sind Kürzungen gegen die Auflagen um maximal 30 Prozent möglich. Die bisher möglichen Abzüge von 60 oder sogar 100 Prozent sind demnach verfassungswidrig, teilte der Vizepräsident des Gerichts, Stephan Harbarth, mit.
Die aktuellen Hartz-IV-Leistungen liegen bei Alleinstehende bei 424 Euro. Nimmt ein Empfänger eine zumutbare Arbeit nicht an oder bricht sie ab, wird die Leistung laut Gesetz um 30 Prozent gekürzt. Im Wiederholungsfall sogar um 60 Prozent. Danach entfallen die Barleistungen für drei Monate und es gibt nur noch Sachleistungen.
Der Erste Senat hatte nur über die Regelungen entscheiden, die für über 25-jährige Langzeitarbeitslose gelten. Für unter 25-Jährige sind die Sanktionen härter. Sie waren aber nicht Gegenstand des Verfahrens.