Menschen, die eine gerichtliche Betreuung haben, dürfen bei der Europawahl teilnehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Montag in Karlsruhe entschieden.
Betroffen sind Menschen, die in allen Angelegenheiten betreut werden müssen, etwa wegen geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung oder weil sie wegen Schuldunfähigkeit in einer psychiatrischen Klink sitzen.
Sie müssen aber einen sonderten Antrag stellen, um bei der Europawahl am 26. Mai teilnehmen zu dürfen. Das Gericht in Karlsruhe entschied sofort im Anschluss an eine mündliche Verhandlung. Die oppositionellen Bundestagsparteien Grüne, Linke und FDP hatten entsprechend einen Eilantrag gestellt.
Dass der bisherige Ausschluss von betreuten gegen das Grundgesetz verstößt, hatte das Bundesverfassungsgericht schon festgestellt. Der Bundestag wollte Betreuen das Wahlrecht erst nach der Europawahl geben. Es geht um mehr als 80.000 Betroffene.