Das Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwendung von Aufnahmen der sogenannten Dashcams als Beweismittel für Verkehrsunfällen für zulässig erklärt. Die Aufnahmen verstoßen zwar gegen den Datenschutz, da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person,Versicherung und Führerschein machen müssen, sei dies nachrangig. Das bedeutet aber nicht, dass man direkt immer filmen darf. Die Richter in Karlsruhe verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das dauerhafte Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, das die Bilder in Zivilprozessen nicht verwendet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen. Doch weder das Amts- noch das Landesgericht berücksichtigten dies. Die Richter in Magdeburg argumentierten, dass diese Aufnahmen gegen den Datenschutz verstoßen würden. Der BGH sah dies aber anders.
Quelle: heute.de