Die Festlegung einer Mindestgröße von 1,68 Metern für männliche Polizeibewerber in NRW ist rechtswidrig. Eine solche Mindestgröße kann nicht per ministeriellem Erlass festgeschrieben werden, es sei denn, sie gilt einheitlich für Männer und Frauen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Geklagt hatte ein 1,66 Meter großer Mann. Die Richter erklärten, dass nach dem Grundgesetz verankerten Leistungsgrundsatz der Zugang zum Beamtenverhältnis allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen dürfe.

Quelle: heute.de