Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das berechtigte Interesse eines Vermieters an einer Untermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendung zu decken. Das hat das Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines Falls aus Berlin entschieden.
Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen. In diesem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung „gewinnbringend“ untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst hat anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro bezahlt.
Der Mann argumentierte, er habe die Wohnung des Untermieters voll ausgestattet überlassen, unteranderem mit einem Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gibt aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Möbel und Hausrat in den Mietpreis einberechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt dies. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regelungen für den Möblierungszuschlag.
Konkret zur Frage der überlassenen Möbel entschied der achte Zivilsenat des BGH nicht. Er wies eine Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Quelle: ZDF, dpa



