Das Bundesverfassungsgericht hat heute (29.11.) entschieden, dass die im Jahr 2020 verabschiedete Wahlrechtsreform mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Änderungen, von der damaligen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD beschlossen, seien laut Gericht verfassungsgemäß gewesen. Mit einer knappen Mehrheit von 5 zu 3 Stimmen wurde die Entscheidung des Zweiten Senats getroffen. Unter den Überstimmten war auch Doris König, die Vorsitzende des Senats, berichtet der SPIEGEL.

Die Reform, die vor der Bundestagswahl 2021 umgesetzt wurde, sollte sicherstellen, dass der Bundestag nicht durch Überhang- und Ausgleichsmandate unnötig vergrößert wird.

Gegen diese Reform hatten 216 Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken, die damals in der Opposition waren, geklagt. Sie argumentierten, dass der geänderte Passus im Bundeswahlgesetz unklar und für Wähler schwer verständlich war. Außerdem sahen sie den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Ein Hauptkritikpunkt war, dass Überhangmandate erst ab dem vierten Mandat durch Ausgleichsmandate für andere Kandidaten ausgeglichen werden sollten. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis Sitze zustehen.

Die aktuelle Regierung aus SPD, Grünen und FDP hat eine neue Wahlrechtsreform vorgeschlagen, die über die bisherige Reform von 2020 hinausgeht und von der jetzigen Opposition stark kritisiert wird. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht wurden bereits eingereicht.

Aktuell hat der Bundestag 736 Abgeordnete, was eigentlich über der Regelgröße von 598 Abgeordneten liegt. Es herrscht Konsens darüber, dass eine Verkleinerung sinnvoll ist, aber die genaue Vorgehensweise darüber ist umstritten.

Quelle: SPIEGEL