Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt, dass gewerbliche Mieter im Falle eines pandemiebedingten Lockdowns grundsätzlich einen Anspruch darauf haben können, dass die Miete angepasst wird. Es müssten aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtig werden, haben die Richter entschieden.
Zum Beispiel zählen die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt dazu, aber auch staatliche Hilfe oder Versicherungsleistungen.
Mieter und Vermieter seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete aber zu pauschal. Entscheidend ist, welche wirtschaftlichen Nachteile durch die Geschäftsschließung genau entstehen.
Geklagt hatte ein Hausbesitzer. Schon im Jahr 2013 schloss er einen Mietvertrag mit dem Textil-Discounter KiK. Als die Filiale im März gemäß der Anordnung des Freistaats Sachsen wegen der Pandemie schließen musste, zahlte der Discounter die Miete in Höhe von knapp 7.850 Euro nicht. Der Hausbesitzer klagte und bekam vor dem Landgericht Chemnitz recht. KiK ging darauf in Berufung und stützte sich unter anderem darauf, dass man wegen der Corona-Pandemie etwas anderes im Mietvertrag vereinbart hätte, wäre früher bekannt gewesen, dass es zu Schließungen kommen würde. Beim Oberlandesgericht Dresden bekam dann der Discounter zum Teil recht. Beide, sowohl Mieter und Vermieter tragen das Risiko Corona-bedingter behördlicher Betriebsschließungen gemeinsam.
Quelle: zdf.de