Betroffene eines umfangreichen Datendiebstahls vor einigen Jahren bei Facebook haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vergleichsweise niedrigere Hürden, um Schadenersatz zu bekommen. Sie müssen nur nachweisen, dass sie das Opfer dieses Vorfalls waren, wie der sechste Zivilsenat in Karlsruhe entschieden hat.
Es sei weder nötig, dass die Daten nachweislich missbraucht wurden. Noch müssten die Betroffenen Belege dafür liefern, dass sie nun in besonderer Weise beeinträchtigt wurden, etwa in Angst und Sorge.
Zum ersten Mal hat der BGH von der neuen Möglichkeit des Leitentscheidungsverfahrens Gebrauch gemacht. Die höchstrichterliche Klärung ist entscheidend für Tausende ähnlich gelagerte Fälle an Landes- und Oberlandesgerichten in Deutschland.
Der Vorsitzende Richter des sechsten Zivilsenats, Stephan Seiters, machte deutlich, dass der Schadenersatz beim bloßen Kontrollverlust nicht allzu hoch ausfallen könne. Als Beispiel im konkreten Fall nannte der Richter 100 Euro. Konkret muss das Oberlandesgericht Köln den Fall jetzt in Teilen noch einmal verhandeln und dabei klären, ob wirklich ein Datenschutzverstoß vorlag und wie der Schaden zu bemessen sei.
Hintergrund ist ein Vorfall aus dem April 2021: Unbekannte hatten die Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer aus 106 Ländern im Internet veröffentlicht. Diese hätten die Täter abgegriffen, indem sie eine Funktion zur Freunde-Suche auf Facebook ausgenutzt hatten. Danach hagelte es Klage, die bisher an den Landes- und Oberlandesgerichten zum Großteil keinen Erfolg hatten.
Facebooks Mutterkonzern Meta gab es sich immer überzeugt, die Klagen seien haltlos und unbegründet. Die Systeme von Facebook seien nicht gehackt worden und es gab keinen Datenschutzverstoß, sagte ein Rechtsanwalt.
Quelle: ZDF