Facebook muss seinen Nutzern künftig eine Wahlmöglichkeit bei der Sammlung und Verknüpfung von Daten von anderen Internetdiensten anbieten. Am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Entscheidung mitgeteilt und hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, mit der der Vollzug einer entsprechenden Verfügung des Bundeskartellamtes aufgeschoben worden war.
Der Vorsitzende Richter des Kartellsenats, Peter Meier-Beck, sagte zur Begründung, es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, „Dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.“ Missbräuchlich sei, dass Facebook seinen Nutzern keine Wahl lasse: Ob sie das Soziale Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung verwenden sollen, die potenziell unbeschränkt auf alle Daten zugreift, die auch außerhalb von Facebook entstanden sind. Oder ob sie eine Personalisierung wollen, die nur auf Daten beruht, die sie auf Facebook selbst veröffentlichen wollen.
Anders als vom Kartellamt angenommen, ist nach Angaben der BGH-Richter aber nicht entscheidend, ob die Nutzungsbedingungen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Es bestehe auch kein grundsätzliches kartellrechtliches Verbot der erweiterten Datennutzung, solange eine Auswahl für den Kunden bestehe. Diese sei auch für den Wettbewerb wichtig.
Der Anwalt von Facebook hatte in der Verhandlung argumentiert, dass die Nutzung der sogenannten Off-Facebook-Daten ein großer Vorteil für die Kunden sei, doch ohne Erfolg. Facebook bietet seinen Nutzern unter anderem auf sie zugeschnittene Werbung an. Grundlage sind dafür die Internetseiten und die Nutzung der Like-Buttons. Auch die Daten des mobilen Messengers WhatsApp und der Foto-App Instagram werden mit Facebook für diese Daten zusammengeführt.
Quelle: Meedia.de