Die seit Anfang dieses Jahres geltende Grundsteuer-Reform des Bundes ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Die Richter in München wiesen drei Klagen gegen die Steuer als unbegründet ab. Diese sehen in dem Gesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Finanzämter die Grundsteuer aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürfen.
Das höchste Finanzgericht Deutschlands sieht in der Verwendung dieser pauschalen Durchschnittswerte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie seien „verfassungsrechtlich vertretbar„, so der 2. Senat des Bundesfinanzhofs unter der Leitung der Richterin Franceska Werth. Weiter teilte die Richterin mit: „Der Gesetzgeber darf generalisierende, pauschalisierende und typisierende Regelungen treffen.“ Auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs stand das sogenannte Bundesmodell, das in elf der 16 Bundesländer genutzt wird.
Der zentrale Streitpunkt vor dem Bundesfinanzhof war die Berechnung des neuen Grundstückswerts bei Wohnimmobilien. Diese sind bei den Klägern zufolge verfassungswidrig und verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Bund der Steuerzahler und der Immobilieneigentümerverband Haus & Grund haben schon den Gang vor das Bundesverfassungsgericht angekündigt.
Die Reform der Grundsteuer war 2018 nötig, wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Die früheren Berechnungen waren nach völlig überholten Einheitswerten seit dem Gleichheitsgebot nicht mehr vereinbar. Die zugrunde liegenden Grundstückswerte waren im Westen seit 1964 und im Osten seit dem Jahr 1935 nicht mehr aktualisiert worden. Um das neue Gesetz hatte es ein langes Hickhack gegeben. Danach mussten 36 Millionen Grundstücke und Gebäude neu bewertet werden.
Quelle: ntv, ZDF, AFP, dpa



