Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat den Online-Händler Amazon wegen irreführender Rabatte auf seinen Produktseiten abgemahnt. So sagte Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale: „Mit unseren Verfahren wollen wir für mehr Klarheit und Wahrheit bei Werbung mit Preisreduzierungen sorgen. Wir sehen in der beanstandeten Preiswerbung eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung, die wir abstellen wollen“. Man habe rechtliche Schritte eingeleitet.
Es geht genauer gesagt um die für Rabatte herangezogenen Referenzpreise, die sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht an geltendes EU-Recht halten. Amazon stützt die Vergleichspreise nämlich auf die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) der Hersteller. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale müsste der Online-Händler stattdessen den günstigsten Wert aus den letzten 30 Tagen heranziehen. Damit täusche Amazon auf diesem Weg eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gebe, schreibt die Verbraucherzentrale.
Amazon nennt tatsächlich auf einer seiner Support-Seiten verschiedene Optionen für die Anzeige des Referenzpreises: Der dargestellte Wert kann sich demnach entweder auf die UVP des Herstellers oder auf einen „mittleren Verkaufspreis“, den Kunden auf Amazon gezahlt haben, beziehen.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer muss sich eine Preisreduzierung jedoch auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen. Das habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende September nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Discounter Aldi entschieden. Amazon beschreibt die Vorwürfe in einer Stellungnahme als inkorrekt. Die Entscheidung des EuGH beziehe sich auf eine „andere Fallkonstellation“. Das Unternehmen hält sich an alle Gesetze und regulatorische Vorgaben, heißt es weiter.
Quelle: Heise Online