Die von der amtierenden Bundesregierung eingeführte Reform des Bundeswahlgesetzes ist in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute geurteilt. Es geht dabei um die Aufhebung der sogenannten Grundmandatsklausel im neuen Wahlrecht.

Nach ihr zogen Parteien dann auch in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, wenn sie unter der Fünfprozenthürde lagen, aber mindestens drei Direktmandate gewannen. Dies setzte das Gericht nun vorerst wieder in Kraft, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung verabschiedet hat.

Die von SPD, Grünen und FDP durchgesetzte Neuregelung ist seit Juni 2023 in Kraft und soll erstmals bei der Bundestagswahl 2025 angewendet werden. Mit der Reform soll die Größe des Parlaments, dem Deutschen Bundestag, stark reduziert werden, vergleichen mit dem aktuellen Stand um mehr als 100 auf maximal 630 Abgeordnete. Um dies zu erreichen, hatte die Koalition die Überhang- und Ausgleichsmandate gestrichen. Die Überhangmandate fielen an, wenn eine Partei mehr Direktmandate über die Erststimme gewann, als ihr nach dem Zweistimmenergebnis zustehe. Andere Parteien bekamen dafür Ausgleichsmandate. Dass die Bundesregierung die Ausgleichsmandate streichen hat, fanden die Richterinnen und Richter in Karlsruhe verfassungskonform.

Schon gestern Abend (29.07.) war das Urteil auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts online. Das Dokument war zeitweise lesbar, berichteten mehrere Medien. Wie es zu dieser Panne kam, blieb zunächst offen.

Gegen das Gesetz gingen die CSU und die Linkspartei vor. Zudem hatten mehr als 4.000 Privatpersonen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie sahen vor allem die Grundrechte verletzt: die Wahlrechtsgleichheit nach Artikel 38 und das Recht auf Chancengleichheit der Parteien nach Artikel 21 im Grundgesetz.

Quelle: SPIEGEL