Das Anbieten von Werbeblockern im Internet ist zulässt. Das hat heute das Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. So dürfen auch bei Online-Seiten Werbung herrausgefiltert werden. Damit hat das Gericht eine Klage des Axel-Springer-Konzern gegen den Anbieter Eyeo in letzter Instanz abgewiesen. Der Verlag habe keinen Unterlassungsanspruch, so das Gericht. Da Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liege keine direkte Geschäftsbehinderung seitens des Anbieters vor.
Das Urteil war von einigen Zeitungsverlagen mit Spannung erwartet worden, weil sie ihre Online-Angebote über Werbeanzeigen finanzieren lassen. Die Werbeblocker gefährden das digitale Angebot der Zeitungen im Internet, argumentierte der Axel-Springer-Verlag in der Verhandlung.
Quelle: heute.de